Kostenübernahme und Voraussetzungen für Krankenfahrten

Bei einer Krankenbeförderung mit dem Tragestuhlwagen werden Sie von zuhause an Ihrer Wohnungstür abgeholt. Der Fahrer begleitet Sie und hilft Ihnen die Gehstrecken zu Ihrem Zielort zu bewältigen.

  1. Die erste Voraussetzung ist die Verordnung einer Krankenbeförderung durch einen Arzt. Damit versichert der Arzt, dass Sie für eine Behandlung zu einem Therapeuten oder einem Arzt fahren müssen.
  2. Die schriftliche Genehmigung der Krankenkasse. Jede Fahrt zu einer ambulanten Behandlung muss von der Krankenkasse vorher genehmigt sein.
  3. Genehmigungsfreie Fahrten sind Entlassungen aus dem Krankenhaus und stationäre Behandlung oder Nachbehandlung.Für Betroffene mit folgender Einschränkung werden seit Januar 2019 die Kosten für die Fahrten ohne vorherige Genehmigung von den Krankenkassen übernommen:
    • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 und dauerhaft beeinträchtigter Mobilität
    • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5
    • Versicherte, die über einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) verfügen
  4. Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Kosten pro Fahrt, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt.
  5. Ausnahmen zur Leistung der Zuzahlung sind:
    • Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Ausnahme der Fahrkosten
    • Untersuchungen zur Vorsorge und Früherkennung, die von der GKV getragen werden
    • empfohlenen Schutzimpfungen