Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der HCM Handicapmobil Krankentransport GmbH
Die HCM Handicapmobil Krankentransport GmbH (nachfolgend „Krankentransportunternehmen“) bietet professionelle Dienstleistungen im Bereich Krankentransporte, Mietliegewagen sowie Tragestuhlwagen an. Diese Geschäftsbedingungen regeln die Inanspruchnahme unserer Dienste durch gesetzlich Versicherte, sowie für Privatpatienten, die zum sogenannten Basistarif (vgl. § 12 Abs. 1a VAG, § 192 Abs. 7 VVG) versichert sind.
HCM Handicapmobil Krankentransport GmbH
Niederlassung Krankenfahrdienst
Güterfelder Damm 69-71
14532 Stahnsdorf
Telefon: 03329-696390
Telefax: 03329-6963966
Niederlassung Krankentransport
Teltower Damm 283
14167 Berlin
Telefon: 030-81054400
Geschäftsführer: Jürgen Behringer, Sabrina Behringer
Handelsregister: HRB 37977 P
Gerichtsstand: Amtsgericht Potsdam
Diese Hinweise werden bei der Bestellung eines Krankentransportes bindender Inhalt des Beförderungsvertrages.
Aufsichtsbehörde Berlin:
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten,
Puttkamerstraße 16-18, 10958 Berlin
Aufsichtsbehörde Landkreis Mittelmark:
Fachbereich Sicherheit, Ordnung und Verkehr, Fahrdienst,
Verkehrsmanagement
Am Gutshof 1-7, 14542 Werder (Havel)
Dienstleistungen des Krankentransportunternehmens
- Krankentransporte:
Krankentransporte sind für Patienten vorgesehen, die während der Fahrt medizinische Betreuung benötigen oder spezielle Einrichtungen des Krankentransportwagens (KTW) in Anspruch nehmen müssen. Die fachliche Betreuung wird durch qualifiziertes Personal sichergestellt, das gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt. Ein KTW wird auch in Fällen eingesetzt, in denen dies zur Vermeidung der Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten erforderlich ist. - Mietwagentransporte, Mietliegewagentransporte und Tragestuhltransporte:
Diese werden angeboten, wenn der Patient keine medizinische Betreuung während der Fahrt benötigt. Sie werden nur dann verordnet, wenn Patienten aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder private Kraftfahrzeuge nicht nutzen können. Der verordnende Arzt informiert die Patienten über die Bedingungen für eine solche Fahrt.
Verordnungsrichtlinien:
Bitte beachten Sie, dass die Verordnung in der Regel vor der Beförderung ausgestellt werden sollte und nur in Ausnahmefällen nachträglich verordnet werden kann.
§1 Grundsätze
Rechtliche Grundsätze und Genehmigungen
Das Krankentransportunternehmen erbringt seine Leistungen nach dem Rettungsdienstgesetz Berlin und ist entsprechend zur Durchführung von Krankentransporten genehmigt. Die Personenbeförderung mittels Mietwagen und Krankentransportwagen (KTW) erfolgt auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961.
Durchführungsfristen:
Die Dienste sind grundsätzlich binnen einer Wartefrist von 60 Minuten nach Bestellung zu erbringen.
- Verordnungen und Genehmigungen:
Für die Übernahme der Fahrtkosten durch die Krankenkasse ist eine vollständig ausgefüllte, vertragsärztlich unterzeichnete Verordnung auf dem Verordnungsblatt (Muster 1) erforderlich. Bei ambulanter Behandlung oder einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus muss eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Krankenkasse vorliegen, bevor der Einsatz beginnt. - Eigenverantwortliche Zahlung:
Einsätze, die ohne eine erforderliche Verordnung oder Vorabgenehmigung durchgeführt werden, müssen grundsätzlich vom Fahrgast bzw. Patienten selbst bezahlt werden. Die durchgeführte Beförderung ist von dem Fahrgast oder einem Vertreter auf der Rückseite der Verordnung zu unterschreiben. - Abrechnung mit Krankenkassen
Liegt eine vollständig ausgefüllte Verordnung vor und der Einsatz erfolgt nicht im Rahmen einer ambulanten Behandlung, kann direkt mit der Krankenkasse des Patienten abgerechnet werden. Fehlt eine notwendige Verordnung oder Genehmigung vor dem Einsatz, wird das Unternehmen im Auftrag und auf Kosten des Fahrgastes tätig, ohne seinen Vergütungsanspruch zu verlieren.
Kommunikation mit Krankenkassen
Um Nachteile für den Fahrgast zu vermeiden, sollte das Krankentransportunternehmen im Falle von Rückfragen der Krankenkasse zum Grund der Beförderung diese an den verordnenden Arzt verweisen. Der Arzt ist verantwortlich für die Richtigkeit seiner Verordnung und soll allein die medizinische Begründung dafür liefern. Es wird empfohlen, nicht mit der Krankenkasse über die medizinische Notwendigkeit der Verordnung zu diskutieren oder Zustimmungen für andere als die verordneten Beförderungsmittel zu erteilen.
§2 Vertragsbedingungen
- Vertragsabschluss: Ein Beförderungsvertrag kommt zustande, wenn ein Transport telefonisch oder elektronisch bestellt und vom Krankentransportunternehmen bestätigt wird.
- Forderungsabtretung: Das Krankentransportunternehmen ist berechtigt, offene Forderungen an externe Rechenzentren abzutreten. Dabei werden nur notwendige Daten übermittelt, die für die Abrechnung zwingend erforderlich sind.
§3 Zahlungsbedingungen
- Zahlungsfälligkeit: Die Vergütung für durchgeführte Beförderungen ist sofort nach Erreichen des Zieles fällig. Wird auf Rechnung gezahlt, ist diese innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.
- Verantwortlichkeit bei fehlender Verordnung oder Genehmigung
Einsätze, die ohne eine vorherige vertragsärztlich unterzeichnete Verordnung oder ohne die notwendige Vorabgenehmigung der Krankenkasse durchgeführt werden, müssen vom Fahrgast bzw. Patienten selbst getragen werden. Es liegt in der Verantwortung des Fahrgastes oder Patienten, sicherzustellen, dass alle erforderlichen Genehmigungen vor dem Transport einzuholen sind. - Verzug: Bei Nichtzahlung innerhalb der Frist tritt automatisch Verzug ein. Verzugszinsen sowie Mahngebühren werden erhoben.
Stornierungsbedingungen
Fahrgäste können eine geplante Fahrt ohne Kosten stornieren, sofern die Stornierung mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Abholzeitpunkt erfolgt. Stornierungen, die weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Abholzeitpunkt eingehen, führen zu einer Stornierungsgebühr in Höhe von 50 % des vereinbarten Fahrpreises. Dies dient zur Deckung der bereits entstandenen Kosten und der Reservierung der Kapazitäten. Das Krankentransportunternehmen behält sich das Recht vor, einen Transport im Falle von unvorhersehbaren Ereignissen oder Umständen, die die sichere Durchführung des Transports gefährden, zu stornieren. In einem solchen Fall wird der Fahrgast umgehend informiert und bereits
geleistete Zahlungen werden vollständig erstattet.
Anfahrtsgebühr bei Nichtdurchführung des Transports:
Falls ein Transport vom Fahrgast bestellt wurde und dieser Transport aus Gründen, die nicht vom Krankentransportunternehmen zu vertreten sind, nicht stattfinden kann und auch nicht mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Abholzeitpunkt storniert wurde, behält sich das
Krankentransportunternehmen das Recht vor, dem Fahrgast eine Anfahrtsgebühr in Rechnung zu stellen. Diese Gebühr dient zur Deckung der Kosten für die Vorbereitung und die bereits erfolgte Anfahrt des Fahrzeugs.
Force Majeure-Klausel
Definition von höherer Gewalt:
Als Höhere Gewalt gelten alle außerhalb der Kontrolle des
Krankentransportunternehmens liegenden Umstände, die die Ausführung
seiner vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise verhindern.
Hierzu zählen unter anderem Naturkatastrophen, Kriege, Terrorakte, nicht
vorhersehbare behördliche Anordnungen, allgemeine Verkehrsstörungen,
Epidemien und Pandemien.
Folgen von höherer Gewalt:
Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt kann das Krankentransportunternehmen die Ausführung seiner Dienste aussetzen, ohne dass hieraus Haftungsansprüche gegen das Unternehmen geltend gemacht werden können. Das Krankentransportunternehmen wird jedoch alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den Einfluss derartiger Ereignisse zu minimieren und seine vertraglichen Verpflichtungen so rasch wie möglich wieder zu erfüllen.
§4 Haftung
- Personenschäden: Das Krankentransportunternehmen haftet für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die durch Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten der Geschäftsführung, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
- Sachschäden: Für Sachschäden haftet das Krankentransportunternehmen nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seiner Geschäftsführung, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen.